SG: Etappensieg vor Bundesgericht
05. Mai 2017
Mit dem neuen Raumplanungsgesetz soll das Wachsen der Bauzonen gestoppt werden. Gleichzeitig werden die strikten Ausnahmenbestimmungen beim Bauen ausserhalb der Bauzone durch den gleichen Gesetzgeber aufgeweicht. Es ist daher nicht verwunderlich, dass für nicht mehr von der Landwirtschaft benötigte Wohnhäuser, alte Ferienhäuser und Maiensässen eine immer grössere Nachfrage entsteht. Es sind tausende von potentiellen Umnutzungsobjekten vorhanden, die – ungebremst – zu einer noch stärkeren Zersiedelung und Zerschneidung des ländlichen Raums führen können. Diese Umnutzungen, Erweiterungen und Wiederaufbauten beschäftigen die Verwaltung und Gerichte seit einiger Zeit, einerseits wegen der hohen Zahl von Projekten, andererseits wegen ungeklärten rechtlichen Fragen. Dabei ist vor allem umstritten, inwiefern ein solches Bauvorhaben die Identität des vorbestehenden Wohnhauses wahrt. Denn nur eine untergeordnete Abweichung von der bestehenden Baute ist zulässig.
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des WWF Schweiz, vertreten durch den WWF St.Gallen, gegen einen Umbau eines alten Ferienhauses in ein ganzjährig benutzbares Einfamilienhaus gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts St.Gallen aufgehoben. Das oberste Gericht hielt in klaren Worten fest, dass bei der Frage, ob die Identität gewahrt wird, alle Umstände gewürdigt werden müssen, namentlich die Nutzungsart, Nutzungsmass und das äussere Erscheinungsbild. In der Gesamtbetrachtung kam es zum Schluss, dass das Bauprojekt infolge der Umnutzung in ein ganzjähriges Einfamilienhaus, der maximalen Erweiterung der Flächen und der schlechten Einbettung in die Landschaft gegen das Raumplanungsrecht verstösst und nicht bewilligt werden kann. Der WWF hat damit einen wichtigen Etappensieg für den Landschaftsschutz erreicht und die (rechtswidrige) Auslegung des Raumplanungsrechts durch das Verwaltungsgericht St.Gallen verhindert. Der WWF wird sich weiterhin bemühen, die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes im Bereich des Bauten ausserhalb der Bauzone wahrzunehmen.